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Sozialrecht

Sozialrecht allgemein

Sozialrecht ist ein sehr umfangreiches Rechtsgebiet, da es zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Im formellen Sinn umfasst es das Recht des jeweiligen Sozialgesetzbuches, also SGB II, SGB III und so weiter. Sozialrecht beschränkt sich aber nicht auf die Regelungen in den Sozialgesetzbüchern, sondern umfasst darüber hinausgehend sämtliche Vorschriften, die auch in weiteren Gesetzen geregelt sind. Hierzu gehört beispielsweise auch das BAföG, das Recht des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung oder regionale sowie berufsständische Sondervorsorgesysteme (Versorgungswerke), das Unterhaltsvorschussgsetz (UVG), Gesetz über die Entschädigung von Opfer von Gewalttaten, um nur einige wenige zu nennen. Sozialrecht kann also funktional verstanden werden als Recht, das alle rechtlichen Regelungen erfasst, die eine besondere soziale Zielsetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz) sind.

Sozialrecht – Aufgabe und Zweck

Nach § 1 SGB I soll das Sozialrecht, soweit es im Sozialgesetzbuch zusammengefasst ist, der „Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen“ gewähren. Es hat den Zweck, dazu beizutragen, „ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“ Es soll dazu beitragen, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben „erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“. Zweck und Zielsetzung des Sozialrechts ist die Verwirklichung der sozialen Rechte der Betroffenen, § 2 Abs. 1 SGB I.

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