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Regress bei Sozialleistungen

Immer öfter nehmen die Träger von Sozialleistungen auch Angehörige in Regress für zuvor erbrachte sozialrechtliche Leistungen. Dies gilt unter anderem beim Bezug von BAföG, beim Heimaufenthalt, Unterhaltsvorschuss oder Leistungen, die nach dem SGB II erbracht werden. Im Fall der Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger muss der Anspruchsgegner vor der doppelten Inanspruchnahme durch den vormaligen Forderungsinhaber geschützt werden.

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