Sorgerecht
Sorgerecht allgemein
Mit dem Sorgerecht wird die Fürsorge für das Kind, also die Personensorge, und dessen Vermögenswerte, die Vermögenssorge, geregelt. Das Sorgerecht wird während der Minderjährigkeit des Kindes ausgeübt. Wird das Kind volljährig, endet die elterliche Sorge. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die elterliche Sorge auf andere Weise aufgehoben ist.
Das gemeinsame Sorgerecht
Liegt das gemeinsame Sorgerecht vor, und das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren wurde, und die Sorgeberechtigten können sich in einem Punkt wie zum Beispiel die Wahl der weiterführenden Schule nicht einigen, besteht die Möglichkeit, die Alleinentscheidungsbefugnis in diesem einen Punkt zu beantragen. In Erwägung zu ziehen ist in diesen Fällen aber auch, ob ein Teilentzug der elterlichen Sorge den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Auch wenn in den Fällen, in denen Streit über die Ausübung des Sorgerechts besteht, das Jugendamt selbst keine Entscheidung anstelle oder für den oder die Sorgeberechtigten treffen kann und darf, empfiehlt es sich im Regelfall, das Jugendamt um Unterstützung aufzusuchen, um in Belangen des Sorgerechts beraten zu werden.
Unterstützung durch das Jugendamt
Es ist abhängig von den individuellen Begebenheiten, welche Angebote das Jugendamt konkret unterbreitet, um die Beteiligten zu beraten, zu unterstützen und zu begleiten in den strittigen Fragen. Unter anderem ist eben das eine gesetzlich geregelte Aufgabe des Jugendamts, die eingefordert werden kann. Scheitern außergerichtliche Versuche der Streitschlichtung und kann keine Einigung gefunden werden, so ist das Jugendamt auch in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, denn das Familiengericht informiert das Jugendamt über die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens. Das Jugendamt dient in dem Fall als zusätzliche Erkenntnisquelle, damit das Gericht das Verfahren führen und eine Entscheidung treffen kann. Das Jugendamt nimmt dann Kontakt zu den Beteiligten auf und gibt dem Gericht gegenüber eine Stellungnahme ab, die den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. In einem stattfindenden Anhörungstermin erörtern dann alle Anwesenden, ob es nicht doch noch eine einvernehmliche Lösung gibt. Das Jugendamt bringt sich auch an der Stelle ein und unterbreitet Vorschläge und stellt Angebote und Unterstützungsleistungen vor, die die Beteiligten annehmen können.
Eingriff in das Sorgerecht durch das Jugendamt
Das Jugendamt ist jedoch nicht nur tätig, wenn es darum geht, in Belangen des Sorgerechts zwischen Streitenden zu beraten und zu vermitteln, sondern es hat auch Möglichkeiten, in das Sorgerecht einzugreifen. Ein Beispiel ist die Inobhutnahme, die wohl bekannteste Form des Eingriffs in das Sorgerecht. Ausgangspunkt ist § 42 SGB VIII, in dem die Voraussetzungen einer Inobhutnahme geregelt sind. Dazu gehört zum Beispiel die Abwendung einer Gefahr in einer Notlage. Nicht jeder, dem das Kind entzogen wurde, wehrt sich oder wehrt sich sofort gegen eine Inobhutnahme. Das ist falsch. Denn das Handeln des Jugendamts kann einer Überprüfung unterzogen werden. Vielen Betroffenen ist das nur nicht bewusst. Auch durch Untätigsein werden Fakten geschaffen, mit weitreichenden Folgen. Was ist, wenn das Kind aus meinem Haushalt genommen wurde, mit dem Kindergeld? Wenn Wohngeld oder andere öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt auch für das Kind bezogen werden, muss ich die Wegnahme des Kindes sofort melden? Bin ich dann noch alleinerziehend und zu recht in der Steuerklasse II oder muss ich die Steuerklasse wechseln?
Da Entscheidungen des Jugendamts häufig mündlich ergehen oder telefonisch übermittelt oder gar ohne jede Benachrichtigung, empfiehlt es sich immer, die Entscheidung vom Jugendamt in Schriftform zu verlangen einschließlich einer schriftlichen Begründung. Dies ist relevant um zu erfahren, auf welcher Tatsachengrundlage überhaupt die Inobhutnahme erfolgte.
Überprüfung von Entscheidungen des Jugendamtes
Da Entscheidungen des Jugendamts, seien sie schriftlich oder nicht erfolgt, nicht per se überprüft werden, muss die betroffene Person die dazu erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen und Anträge stellen. Zu denken ist hier an die Einlegung des Widerspruchs und die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, auch -oder gerade- in Form eines Eilverfahrens, damit eine Entscheidung schnell ergeht. Hier ist Vorsicht geboten, denn zuständig für die Überprüfung des Handelns des Jugendamts sind die Verwaltungsgerichte, nicht die Familiengerichte. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Familiengerichte sind unabhängig voneinander. An dieser Stelle muss daher darauf geachtet werden, dass ein Gleichlauf hergestellt wird zwischen dem familiengerichtlichen Verfahren und dem verwaltungsgerichtlichen, denn die richterliche Unabhängigkeit gebietet weder dem Verwaltungsgericht noch dem Familiengericht, von dem jeweils anderen Gericht zu irgendetwas angewiesen zu werden.
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