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Familienrecht

Familienrecht

Bei Familienrecht denken viele an: Scheidung, Kinder und Unterhalt. Doch Familienrecht umfasst mehr. Außerdem sind weitere Rechtsgebiete zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf das Familienrecht haben können. Zum Beispiel nimmt bei den Themen Scheidung, Kinder und Unterhalt das Sozialrecht immer mehr Raum ein. Oder in anderen Worten: Mandate im Familienrecht können unter Berücksichtigung des Sozialrechtes sogar gänzlich andere Wendungen nehmen.

Aus diesem Grund nachstehend ein Überblick über übliche Themen im Familienrecht und deren Abhängigkeiten zu anderen Rechtsgebieten:

Kindesunterhalt im Familienrecht

Der Anspruch des Kindes ist vor allem in der Zeit der Minderjährigkeit geläufig, sogenannter Minderjährigenunterhalt. Der Anspruch auf Unterhalt besteht gegenüber dem oder den Unterhaltspflichtigen. Im Regelfall sind dies die rechtlichen Eltern. Während der Zeit der Minderjährigkeit setzt sich der Unterhaltsanspruch zusammen aus dem Anspruch auf Betreuung und auf Bereitstellung der Barmittel. Daher erfüllt Im Grundsatz der eine Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Erziehung des Kindes, während der andere Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt, für die Sicherstellung der Barmittel zuständig ist. Es ist aber eine andere Vorgehensweise notwendig, wenn der Schwerpunkt der Betreuung und der Erziehung nicht mehr nur bei einem Elternteil liegt, weil zum Beispiel das sogenannte Wechselmodell gelebt oder aber das Kind von einem Dritten betreut wird, zum Beispiel von einem Großelternteil, oder aber ein Internat besucht. Immer wieder heißt es, dass der Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt mit der Vollendung des 18. oder 25. Lebensjahres erlischt. Das ist falsch. Im Gesetz ist keine Höchstgrenze festgelegt. Es gibt jedoch Ereignisse oder Umstände, die zu einer Beendigung oder einem Erlöschen der Unterhaltspflicht führen, wie zum Beispiel die Beendigung der Schullaufbahn, das Erlangen einer angemessenen beruflichen Ausbildung. Auch der Eintritt in die Volljährigkeit erfordert eine neue Berechnung, weil das Kind dann nur noch einen Anspruch auf Barunterhalt hat.

Scheinvaterregress

Der Scheinvaterregress meint vor allem die Fälle, in denen der rechtliche Elternteil seiner Unterhaltspflicht, die allein auf dem Bestehen der rechtlichen Vaterschaft basiert, nachgekommen ist, später aber erfährt, doch nicht der leibliche Vater zu sein. In einer solchen Konstellation kann sich die Frage stellen, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen den leiblichen Vater die Möglichkeit besteht, Ersatz zu verlangen für die Unterhaltszahlungen, die geleistet wurden für ein Kind, das gar nicht das eigene, leibliche Kind ist. Besonders wichtig ist es, an dieser Stelle die Frage der Verjährung zu beachten.

Ausbildungsunterhalt im Familienrecht

Der Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt besteht nicht nur in der Form des Minderjährigenunterhalts, sondern auch in Form von Ausbildungsunterhalt. Dabei meint Ausbildungsunterhalt nicht nur eine Ausbildung im Sinne eines Lehrberufs, sondern allgemein im Sinne einer Vorbildung zu einem Beruf, also ebenso zum Beispiel den Abschluss eines Studium. Haften beide Elternteile für den Unterhalt, so ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres so, dass der Anspruch auf Betreuung wegfällt. Es besteht nur noch ein Barunterhaltsanspruch. Grundsätzlich haften taggenau mit dem Eintritt in die Volljährigkeit beide Elternteile anteilig nach Quoten für den Barunterhaltsanspruch des Kindes. Es kann jedoch Fälle geben, in denen nicht beide Elternteile zum Unterhalt für ihre Kinder herangezogen werden können. Es kann zum Beispiel sein, dass das Einkommensgefälle so groß ist, dass ausnahmsweise nur der Elternteil mit dem wesentlich höheren Einkommen für den Unterhalt des Kindes haftet. Es kann auch sein, dass nur der eine Elternteil wegen Unerreichbarkeit des anderen Elternteils für den Unterhalt haftet. Er hat dann aber grundsätzlich die Möglichkeit, den anderen auf Ersatz in Anspruch zu nehmen. Auch gibt es Fälle, in denen die Großeltern als Ersatzhaftende für den Unterhalt des Enkelkindes einspringen müssen.

Der Begriff Ausbildungsunterhalt existiert auch im Ehegattenunterhaltsrecht, unterliegt aber anderen Voraussetzungen. Er ist von dem Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt streng zu unterscheiden. Unter gewissen Voraussetzungen kann der geschiedene Ehegatte den anderen Ehegatten in Anspruch nehmen auf die Gewährung von Ausbildungsunterhalt.

Zu berücksichtigen ist in allen Fällen, in denen es um Unterhalt, bzw. speziell um Ausbildungsunterhalt, geht, dass möglicherweise sozialrechtliche Ansprüche wie solche aus dem BAföG und vieles einer Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vorgehen. Ob ein Anspruch gegen einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger einem Unterhaltsanspruch vorgeht oder nicht, hängt von mehreren Faktoren ab. Es hängt zum Beispiel davon ab, ob der sozialrechtliche Anspruch als sekundärer Anspruch ausgestaltet ist.

Die Ehe

Mit der Eheschließung entstehen für beide Seiten vielfältige Rechte und Pflichten. Welche das sind, hängt zum einen davon ab, welches Recht für die Wirkungen der Ehe anzuwenden ist. Nur, weil die Ehe in Deutschland geschlossen wurde, muss das nicht zwingend dazu führen, dass deutsches Recht anzuwenden ist, wenn es um Ansprüche der Ehegatten geht oder um die Regelung einer Trennung und Scheidung.

Gerade zu den Fragen betreffend der Themenkreise wie Vermögen, Schulden, die vor der Ehe, während der Ehe und nach der Trennung und Scheidung angehäuft wurden, bestehen häufig Missverständnisse im Familienrecht. So stellen sich viele die Frage, wenn ich heirate, muss ich dann für die Schulden meines Ehegatten haften? Wie kann ich mich absichern, wenn mein (zukünftiger) Ehegatte verschuldet ist?

Das alles ist kein rechtsfreier Raum, sondern im Gesetz geregelt. Fraglich ist aber, ob die Regelungen des Gesetzes passend sind, oder ob nicht besser ein Ehevertrag geschlossen werden sollte, um eine passgenaue Vereinbarung zu treffen. Grob vereinfacht entsteht mit der Eingehung Ehe, wenn deutsches Recht Anwendung findet, ohne jede weitere Vereinbarung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anders, als der Begriff es nahe legt, handelt es sich dabei nicht um eine Form, bei der alles, was während der Ehe angeschafft wurde, beiden gemeinsam jeweils zur Hälfte gehört. Die Zugewinngemeinschaft ist genau genommen der Güterstand der Gütertrennung, denn jeder bleibt auch nach der Eheschließung Inhaber seines Vermögens- Aktiva wie Passiva. Auch das, was während der Ehe erworben wird, steht zunächst einmal im Eigentum desjenigen, der es erworben hat.

Erst bei Beendigung des Güterstandes findet ein Ausgleich statt, der sogenannte Zugewinnausgleich. Dieser Ausgleich erfolgt dergestalt, dass jeder Ehegatte eine Vermögensbilanz erstellt und dabei das Vermögen bei Eingehung der Ehe dem Vermögen gegenüber gestellt wird, das bei Beendigung des Güterstandes besteht. Die Differenz der beiden Vermögensmassen ist der sogenannte Zugewinn eines jeden Ehegatten. Der Zugewinn wird ausgeglichen. Ausgleichspflichtig ist der, der während des Bestehens des Güterstandes mehr Vermögen erwirtschaftet hat, und zwar in Höhe der Hälfte der Differenz. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Zahlung, nicht um einen Anspruch auf Übereignung eines oder mehrerer Gegenstände. Wollten die Ehegatten nicht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sondern in dem Güterstand der Gütertrennung, so muss das in einem Ehevertrag vereinbart werden.

Ein Ehevertrag ist formbedürftig, muss also zum Beispiel vor einem Notar geschlossen werden. Ob und welche Vermögenswerte -Aktiva ebenso wie Passiva- in Ansehung der Eheschließung auszugleichen sind, muss im Einzelfall konkret geprüft werden. Das gilt auch für Schulden, die während der Ehe von einem oder beiden gemeinsam eingegangen wurden. Falsch ist es jedenfalls, allein deswegen, weil nur einer der Ehegatten z.B. den Darlehensvertrag unterzeichnet hat, davon auszugehen, dass nur der unterzeichnende Ehegatte für die Verbindlichkeiten haftet, und der andere nichts damit zu tun hat. Diesen Automatismus gibt es so nicht. Im Rahmen der Scheidung sind auch Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich zu prüfen. Es kann sich aus verschiedenen Gründen anbieten, eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu schließen, zum Beispiel um eine Zersplitterung von Anrechten zu vermeiden.

Der Ehevertrag

Bei Ehevertrag denkt man vielfach nur daran, dass der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wird. Oftmals wird der Güterstand gewählt, weil die (zukünftigen) Ehegatten den jeweils anderen davor schützen wollen, dass mit der Eheschließung Schulden des anderen Ehegatten mitübernommen werden müssen. Doch ob genau das Ziel mit dem Güterstand der Gütertrennung erreicht wird, ist fraglich. Oftmals ist genau das nicht der Fall. Es kann sein, dass einer der Ehegatten einen Familienbetrieb übernehmen wird, und es darum geht, diesen im Falle der Trennung und Scheidung vor einer Zerschlagung zu schützen. In solchen Fällen gibt es verschiedene Wege, mit denen das erreicht werden kann. Nur einer davon ist der Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft.

Gängige Zielsetzungen im Ehevertrag sind nicht nur eine Regelung beider Ehepartner zu Vermögen und gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen sowie Schulden, sondern auch hinsichtlich der Kinder, Umgangsrecht und Sorgerecht, Aufteilung des gemeinsamen Vermögens im Falle der Scheidung, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Aufteilung der Haushaltsgegenstände sowie Versorgungsausgleich und vieles mehr. Hinzu kommen noch eventuelle erbrechtliche Regelungen, also über die Erbfolge und den Pflichtteil. Bei all diesen Regelungen spielt auch das Sozialrecht eine wichtige Rolle, denn Themen wie die Frage nach der Absicherung im Falle von Alter und Krankheit dürfen nicht aus den Blick geraten, denn früher oder später wird jeder genau damit konfrontiert. So sind Fragen der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung während der Ehe und nach einer Scheidung relevant, im Falle des Rentenbezugs, die Möglichkeit der Inanspruchnahme des sogenannten Rentnerprivilegs auch für die Frage der Dauer von Unterhaltszahlungen.

Als Fachanwältin für Familienrecht sehe ich den Ehevertrag bei vielen Paaren als ein gutes Mittel eine Trennung mit nachfolgendem „Rosenkrieg“ zu vermeiden. Auch wenn es zunächst unromantisch klingen mag, einen Ehevertrag zu schließen, so sollte immer bedacht werden: Vorsorgende Eheverträge haben zum Ziel, dass in den Zeiten, in denen man gut miteinander reden kann, eine Vereinbarung trifft, die in dem Zeitpunkt, in dem der Fall der Fälle eintritt und die Ehe zerbricht, Streit vermeiden, weil mögliche Streitpunkte bereits einvernehmlich geregelt sind.

Ganz einfach- beide Ehepartner wissen schon bei der Eheschließung, worauf sie sich einlassen und können danach handeln. Ist der rechtliche Rahmen bekannt, in dem sie sich bewegen, gibt das Wissen darum Sicherheit. Der Ehevertrag verhindert nicht gegenseitiges Vertrauen, sondern schafft Vertrauen, denn man ist nicht diffusen Ängsten ausgesetzt, sondern hat eine Basis. Als Nachteil könnte gesehen werden, dass ein Ehevertrag regelmäßig überprüft werden sollte, denn die Zeiten ändern sich. Die ehelichen Lebensverhältnisse könnten sich -anders als ursprünglich gedacht- entwickelt haben. Passt das, was bei Vertragsschluss gedacht und gemeint war noch zu dem Leben, was wir jetzt führen? Oder gab es Änderungen wie zum Beispiel die Geburt der Kinder, den Umzug ins Ausland, was damals gar nicht so voraussehbar war? Das Gesetz könnte geändert worden sein, so dass Passagen, in denen auf gesetzliche Regelungen Bezug genommen wurde, nicht mehr passen, vielleicht nicht einmal mehr verständlich sind. Es kann eine Anpassung an die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung erforderlich machen.

Familienrecht – Trennung und Scheidung

Im Falle der Trennung und Scheidung einer Ehe stehen wir unseren Mandanten im Familienrecht zur Seite und setzen uns für ihre Rechte ein. Hierbei stehen klassischerweise Unterhalts- und Vermögensfragen im Vordergrund. Dies hängt vor allem damit zusammen, Aber auch Regelungen über die Nutzung der Möbel, Haushaltsgegenstände, der Wohnung oder auch gemeinsamer Immobilien, Kredite, sowie Bezugsberechtigungen von Lebensversicherungen sind zu bedenken. Fragen können auch aufkommen zum Schicksal des Familienhundes oder der Haustiere, des Familienautos und vielem mehr.

Familienrecht – Kinder

Zudem sollten die Interessen der Kinder bedacht werden. Vermögensrechtliche oder finanzielle Fragen wie den Unterhalt, und nichtvermögensrechtliche Fragen müssen geklärt werden, so z.B. beim Sorge- und Umgangsrecht. Wer verwahrt die Krankenversichertenkarte des Kindes? Wer das Impfbuch? Wer betreut wann das Kind? Auch Geschwister, Großeltern und andere Bezugspersonen haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Umgang miteinander. Vielleicht soll aber auch nur der Fall geregelt werden, in denen die Eltern gemeinsam in Urlaub fahren während die Kinder von Dritten betreut werden? Was passiert mit den Kindern, wenn beide Eltern einen Unfall erleiden und keine Entscheidungen mehr treffen oder kundtun können? Wer übt dann die elterliche Sorge aus? Soll eine bestimmte Person, die das Vertrauen genießt, die Vormundschaft ausüben? Wer kümmert sich dann um die Kinder? Welche Möglichkeiten es gibt, an dieser Stelle Vorsorge zu treffen, erläutern wir Ihnen gerne.

Familienrecht – Ausbildung

Steht die Finanzierung der Ausbildung in Frage, so kann das Kind einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt unter Umständen gegen beide Elternteile haben. Dies ist von vielen Fragen abhängig, zum Beispiel ob das Kind fremdbetreut wird, minderjährig oder volljährig ist. Allerdings ist in keinem Fall die Zahlung von Unterhalt eine Einbahnstraße. Das Kind muss seine Ausbildung zielstrebig durchführen und Rechenschaft ablegen, zum Beispiel durch Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Eltern, die unberechtigterweise weiter auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, nur weil ein Titel geschaffen wurde, der noch besteht, haben einen Anspruch auf Reduzierung oder gar Wegfall der Unterhaltspflicht und Herausgabe des Titels.

Familienrecht – Großeltern

Für den Großelternteil sind eigene Rechte und Pflichten vorgesehen. Dies gilt insbesondere für das Recht auf Umgang mit dem Enkelkind. Großeltern können auch als möglicher Schuldner für den Enkelunterhalt in Anspruch genommen werden oder aber einen eigenen Anspruch auf Unterhalt gegen den Ehegatten, die Kinder oder Enkelkinder haben. An dieser Stelle muss unter anderem darauf ein Augenmerk gerichtet werden, ob die Großeltern selbst ihren Pflichten, für ihre Kinder zu sorgen, nachgekommen sind. Haben die Großeltern ihre Pflichten gröblich verletzt oder ist das Verhältnis zerrüttet, kann es unter Umständen dazu führen, dass deswegen Elternunterhalt nicht gezahlt werden muss. Auch das aber unterliegt einer Prüfung im Einzelfall.

Familienrecht – Elternunterhalt

Werden Angehörige wegen Elternunterhalt in Anspruch genommen, sei es unmittelbar oder durch einen Regressfall durch den Träger von Sozialleistungen, der zum Beispiel die Heimkosten übernimmt, ist genau zu prüfen, ob wirklich gezahlt werden muss. Materiell-rechtliche aber auch formell-rechtliche Gründe können gegen eine Inanspruchnahme auf Elternunterhalt sprechen. Aus falsch verstandener Scham sollte eine Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht unterlassen werden. Diese Prüfung sollten nicht nur diejenigen in Anspruch nehmen, die der sogenannten Sandwichgeneration angehören, also jene, die gleichzeitig Kindesunterhalt zahlen, sondern jeder, der auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. Es ist zu bedenken, dass jeder das Recht hat, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern und dafür zu sorgen, dass die eigene Altersvorsorge nicht zu kurz kommt.

Ehe und Ehevertrag

Im Rahmen einer bevorstehenden Eheschließung können vorsorgende Eheverträge beispielsweise über den Zugewinn, die Altersvorsorge oder den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt von Interesse sein. Aber auch nach Eheschließung kann sich der Abschluss eines Ehevertrages anbieten. So kann zum Beispiel der Umzug ins Ausland dazu führen, dass sich die rechtlichen Bedingungen, unter denen die Eheleute leben, ändern. Im Falle des Scheiterns der Ehe oder im Erbfall kann das zu bösen Überraschungen führen, wenn man wie selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass die rechtlichen Wirkungen, wie sie zum Beispiel in Deutschland bestehen, im Ausland fortgelten. Das ist kein Selbstläufer, hier herrscht kein Automatismus. Es kann sich daher schon allein deswegen, weil ein Umzug ins Ausland bevorsteht, anbieten, eine Rechtswahl zu treffen.

Auch wenn man nicht verheiratet ist, sondern ohne Trauschein zusammenlebt, als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist man nicht rechtlos – gerne beraten wir hierzu.

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